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BGH, 13.02.2014 - IX ZR 276/13 |
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei voraussichtlichen Kosten von 650,56 EUR
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei voraussichtlichen Kosten von 650,56 EUR - rechtsportal.de
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei voraussichtlichen Kosten von 650,56 EUR - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 08.05.2013 - 7 C 319/12
- LG Berlin, 14.11.2013 - 51 S 31/13
- BGH, 13.02.2014 - IX ZR 276/13
- BGH, 18.09.2014 - IX ZR 276/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Karlsruhe, 28.09.1987 - 16 WF 96/87
Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZR 276/13
Sie belaufen sich voraussichtlich auf 650, 56 EUR (eigene Anwaltskosten 385, 56 EUR, Gerichtskosten 265 EUR; der Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners im Falle seines Obsiegens ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1988, 367, 368).